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   BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16   

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BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16 (https://dejure.org/2017,53112)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.2017 - 2 C 19.16 (https://dejure.org/2017,53112)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 (https://dejure.org/2017,53112)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG § 33 Abs. 1 Nr. 1; HeilvfV § 1 Abs. 1; BayBeamtVG Art. 14, 45 ff.; BayHeilvfV §§ 4 ff.; GOÄ Nrn. 2064, 2081, 2083, 2195, 2257
    Arztkosten; Beamter; Beihilferecht; Dienstunfall; Erstattung; Fürsorgepflicht; Gebührenordnung für Ärzte; Gebührenverzeichnis; Heilbehandlungskosten; Hinweis; Treuepflicht; Vertretbarkeit; notwendige und angemessene Kosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 BeamtVG BY, Art 45 BeamtVG BY, Art 45 ff BeamtVG BY, § 33 Abs 1 Nr 1 BeamtVG, § 4 HeilvfV BY
    Angemessenheit von Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht

  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit von Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht; Übertragung der für das Beihilferecht entwickelten Rechtsprechung zur Auslegung ärztlicher Gebührenordnungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht; Anknüpfung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ...

  • doev.de PDF

    Angemessenheit von Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht

  • rewis.io

    Angemessenheit von Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamter; Dienstunfall; Heilbehandlungskosten; Arztkosten; Gebührenordnung für Ärzte; Gebührenverzeichnis; notwendige und angemessene Kosten; Beihilferecht; Erstattung; Vertretbarkeit; Hinweis; Fürsorgepflicht; Treuepflicht

  • rechtsportal.de

    Angemessenheit von Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht; Übertragung der für das Beihilferecht entwickelten Rechtsprechung zur Auslegung ärztlicher Gebührenordnungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht; Anknüpfung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ...

  • datenbank.nwb.de

    Angemessenheit von Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 160, 114
  • NVwZ-RR 2018, 312
  • DÖV 2018, 334
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 17.92

    Zahnärztliche Leistung als Bestandteil einer anderen zahnärztlichen Leistung -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
    Objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften, bei denen es ernsthaft widerstreitende Meinungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes geben kann, sind demgegenüber der Ausnahmefall (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 und 2 C 17.92 - juris Rn. 11 und vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 19).

    Aber auch solange und soweit solche Regelungen nicht erreicht werden, kann den Dienstherren die Möglichkeit der rechtlichen Klärung dann nicht abgesprochen werden, wenn sie selbst für rechtzeitige Klarheit über ihren Rechtsstandpunkt gesorgt und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit gehabt haben, sich darauf einzustellen (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 und - 2 C 17.92 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
    Objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften, bei denen es ernsthaft widerstreitende Meinungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes geben kann, sind demgegenüber der Ausnahmefall (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 und 2 C 17.92 - juris Rn. 11 und vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 19).

    Aber auch solange und soweit solche Regelungen nicht erreicht werden, kann den Dienstherren die Möglichkeit der rechtlichen Klärung dann nicht abgesprochen werden, wenn sie selbst für rechtzeitige Klarheit über ihren Rechtsstandpunkt gesorgt und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit gehabt haben, sich darauf einzustellen (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 und - 2 C 17.92 - juris Rn. 12).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 32/98 R

    Vertragsarzt - Abrechnung - arthroskopische Untersuchung und Behandlung im selben

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
    Der Begriff "Gelenk" ist im gebührenrechtlichen Sinne nicht einschränkend im Sinne eines einzelnen Gelenkbestandteiles auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1999 - B 6 KA 32/98 R - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 33.94

    Beamtenrecht: Beihilfe für mehrere Gebührenziffern betreffende Wurzelbehandlung

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
    Dabei hat der Richter - wie auch sonst bei der Auslegung von Gesetzen - einen abstrakt-generellen Maßstab zugrunde zu legen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33/94 - juris Rn. 14-16), ehe er das hieraus gewonnene Ergebnis auf den konkreten Fall anwendet.
  • LG München II, 10.02.2009 - 8 S 3626/08

    Negativurteil zum arthroskopischen Kreuzband-Ersatz

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
    Dann wäre die GOÄ Nr. 2083 GOÄ eine Teilleistung im Rahmen der GOÄ Nr. 2191 und dürfte nicht gesondert abgerechnet werden (so auch: VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2013 - AN 1 K 13.00 010 - juris Rn. 53 f.; LG München II, Urteil vom 10. Februar 2009 - 8 S 3626/08 - S. 4 ff. (n.v.); LG München I, Urteil vom 31. März 2010 - 9 S 13229/09 - S. 7 f. (n.v.).; Hoffmann/Kleinken, GOÄ, 3. Aufl., Stand Mai 2015, C II Nrn. 2189 - 2196 Rn. 7).
  • AG Bonn, 14.02.2006 - 2 C 2/05

    Berechtigung zur Abrechnung mit dem 3,5-fachen Satz nach § 5 Abs. 2 GOÄ.

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
    Sie dürfte deshalb eine eigenständige, nicht von der GOÄ Nr. 2191 erfasste Zielleistung darstellen (vgl. AG Bad Neustadt an der Saale, Urteil vom 14. August 2007 - 1 C 117/06 - S. 6 (n.v.); AG Bonn, Urteil vom 14. Februar 2006 - 2 C 2/05 - OpenJur Rn. 15 ff.; Brück, GOÄ, 3. Aufl., L III. 2191).
  • BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03

    Abrechnung in der GOÄ nicht aufgeführter ärztlicher Leistungen

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
    Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 13. Mai 2004 (BGHZ 159, 142, 143 f) und vom 16. März 2006 (III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6) entschieden hat, ist für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechnungsfähig sind, neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst vor allem § 4 Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen.
  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
    Es ist deshalb wie im Beihilferecht auf die in der Gebührenordnung für Ärzte enthaltenen Gebührensätze zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 S. 3 m.w.N.).
  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 217/05

    Abrechnung einer Hallux valgus-Operation

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
    Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 13. Mai 2004 (BGHZ 159, 142, 143 f) und vom 16. März 2006 (III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6) entschieden hat, ist für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechnungsfähig sind, neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst vor allem § 4 Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen.
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
    Objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften, bei denen es ernsthaft widerstreitende Meinungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes geben kann, sind demgegenüber der Ausnahmefall (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 und 2 C 17.92 - juris Rn. 11 und vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 19).
  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07

    "Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation

  • BVerwG, 16.12.2009 - 2 C 79.08

    Postbeamtenkrankenkasse; B1-Mitglied; Kassenleistungen; Beihilfe; Angemessenheit

  • BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19

    Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines

    Dabei sind Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zu Gunsten des Beihilfeberechtigten schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - BVerwGE 160, 114 Rn. 17 f., 22 m.w.N.).

    Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 2252/16

    Gewährung einer Beihilfe für die zahnärztliche Leistung der Einbringung des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009- 2 C 79.08 -, juris, Rn. 14, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso nunmehr entsprechend zu Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht auch BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 -, juris, Rn. 17 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 -, juris, Rn. 18.

  • VG Augsburg, 08.02.2018 - Au 2 K 17.1291

    Kein Anspruch auf Zahlung weiterer Beihilfeleistungen für Zahnersatz

    (1) Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich bereits dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.10.2017 - 2 C 19.16 - juris Rn. 17).

    Objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften, bei denen es ernsthaft widerstreitende Meinungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes geben kann, sind demgegenüber der Ausnahmefall (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.10.2017 - 2 C 19.16 - juris Rn. 18).

    Aber auch solange und soweit solche Regelungen nicht erreicht werden, kann den Dienstherren die Möglichkeit der rechtlichen Klärung dann nicht abgesprochen werden, wenn sie selbst für rechtzeitige Klarheit über ihren Rechtsstandpunkt gesorgt und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit gehabt haben, sich darauf einzustellen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.10.2017 - 2 C 19.16 - juris Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 2596/16

    Anspruch eines Beamten auf Bewilligung weiterer Beihilfe für die

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009- 2 C 79.08 -, juris, Rn. 14, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso nunmehr entsprechend zu Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht auch BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 -, juris, Rn. 17 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 -, juris, Rn. 18.

  • BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19

    Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung

    Ist dies nicht der Fall, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt bezeichneten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - BVerwGE 160, 114 Rn. 17 f., 22 m.w.N.).

    Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt ebenfalls eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 1044/17

    Beurteilung der beihilferechtlichen Angemessenheit der Aufwendungen für eine

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009- 2 C 79.08 -, juris, Rn. 14, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso nunmehr entsprechend zu Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht auch BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 -, juris, Rn. 17 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 -, juris, Rn. 18.

  • OVG Sachsen, 05.07.2019 - 2 A 301/17

    Beilhilfe; kieferorthopädische Behandlung

    Mit Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 -, juris Rn. 18 f. hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ergänzend ausgeführt:.

    Die Mitteilungsobliegenheit des Dienstherrn hinsichtlich der Auslegung nicht eindeutiger Gebührenziffern ärztlicher Gebührenordnungen ist gleichermaßen erfüllt, wenn der Dienstherr dem Beamten individuelle Hinweise erteilt oder wenn er - etwa in Verwaltungsvorschriften - generelle Auslegungshinweise gibt, von denen der Beamte Kenntnis nehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - a. a. O. Rn. 22).

  • VG München, 03.03.2020 - M 17 K 18.2444

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen - Analogberechnung

    Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich bereits dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.10.2017 - 2 C 19.16 - juris Rn. 17).

    Allerdings ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gebührensätze der ärztlichen Gebührenordnungen - insbesondere durch die gegebenen Erläuterungen - eindeutig sind und sowohl von der Beihilfestelle als auch vom Gericht ohne weiteres mit eindeutigem Ergebnis ausgelegt werden können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.10.2017 - 2 C 19.16 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19

    Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung

    Dabei sind Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zugunsten des Beihilfeberechtigten schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - BVerwGE 160, 114 Rn. 17 f., 22 m.w.N.).

    Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2022 - 4 S 1993/21

    Angemessenheit von Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht

    Es ist von einer generellen Übertragbarkeit der im Beihilferecht bestehenden Kostenregelungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2017 - 2 C 19.16 -, Juris).

    Weiter macht die Klägerin geltend, das Gericht unterstelle die im Rahmen der Beihilfe festgeschriebenen Obergrenzen als angemessen im Sinne der Dienstunfallfürsorge unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2017 - 2 C 19.16 -, obwohl die zitierte Rechtsprechung eine solche grundsätzliche Übertragung der Rechtsprechung zum Beihilferecht auf die Dienstunfallfürsorge gerade nicht beinhalte.

    Denn wie bereits dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19.10.2017 - 2 C 19.16 - (Juris) judiziert, dass die zum Beihilferecht entwickelte Rechtsprechung auf das Dienstunfallfürsorgerecht zu übertragen sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 1825/16

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfe zu den Kosten einer kieferorthopädischen

  • VG Münster, 11.06.2018 - 5 K 5126/16
  • VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156

    Forderung aus der zahnärztlichen Rechnung

  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 5 K 20.1317

    Abrechenbarkeit der Eingliederung von Klebebrackets und Teilbogen gemäß Nr. 6100

  • VG Stuttgart, 29.04.2021 - 10 K 11548/18

    Dienstunfallfürsorge; Konkretisierung hinsichtlich der Angemessenheit der

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